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LkSG-Anwendungsleitfaden für Unternehmen und Lieferanten

RI
Reshma Inmedia
August 06, 2026
  • 10 mins read
LkSG Applicability Guide for Companies and Suppliers
In diesem Artikel

Erfahren Sie, für wen das deutsche Lieferkettengesetz gilt, wie Unternehmen und Lieferanten betroffen sind und welche LkSG-Compliance- und Sorgfaltspflichten in Deutschland relevant sind.

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Ein deutscher Hersteller beschäftigt 1.200 Mitarbeitende, bezieht Komponenten aus internationalen Märkten und arbeitet mit Hunderten kleineren Lieferanten zusammen. Einer dieser Lieferanten beschäftigt lediglich 80 Mitarbeitende und hat seinen Sitz außerhalb Deutschlands. Welches Unternehmen fällt unmittelbar unter das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und welche Anforderungen können dennoch den kleineren Lieferanten betreffen?

Dieses Beispiel verdeutlicht ein häufiges Missverständnis hinsichtlich des Anwendungsbereichs des LkSG. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz LkSG oder deutsches Lieferkettengesetz, gilt unmittelbar nur für Unternehmen, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Seine praktischen Auswirkungen reichen jedoch deutlich weiter. Kleinere Hersteller, Dienstleistungsunternehmen, Logistikbetriebe und ausländische Lieferanten können von erfassten Kunden Fragebögen, Vertragsklauseln, Audit-Anforderungen oder Vorgaben zu Korrekturmaßnahmen erhalten.

Die Unterscheidung zwischen dem unmittelbaren gesetzlichen Anwendungsbereich und den indirekten geschäftlichen Auswirkungen ist für Fachkräfte aus Einkauf, Compliance, Nachhaltigkeit, Recht und Lieferkettenmanagement von zentraler Bedeutung. Sie ist ebenfalls relevant für Arbeitssuchende, die Kompetenzen für den deutschen Beschaffungs- und Compliance-Arbeitsmarkt aufbauen möchten.

Für wen gilt das deutsche Lieferkettengesetz?

Das LkSG gilt grundsätzlich für Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben und in der Regel mindestens 1.000 Mitarbeitende im Inland beschäftigen. Es gilt unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens.

Auch ein ausländisches Unternehmen kann in den Anwendungsbereich fallen, wenn es eine qualifizierende Zweigniederlassung in Deutschland betreibt und den maßgeblichen Schwellenwert für die Anzahl der in Deutschland beschäftigten Mitarbeitenden erreicht.

Die aktuellen Kriterien sind in § 1 LkSG geregelt. Ein Unternehmen fällt nicht automatisch unter das Gesetz, nur weil es Produkte in Deutschland verkauft, deutsche Kunden beliefert oder Zulieferer eines vom LkSG erfassten Unternehmens ist.(Gesetze im Internet)

Eine hilfreiche Unterscheidung ist:

  • Unmittelbar erfasstes Unternehmen
    Das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Deutschlandbezugs und der Beschäftigtenzahl.
  • Indirekt betroffener Lieferant
    Das Unternehmen fällt nicht unmittelbar in den gesetzlichen Anwendungsbereich, liefert jedoch Waren oder Dienstleistungen an einen erfassten Kunden.

Der LkSG-Anwendbarkeitstest

1. Den Deutschlandbezug des Unternehmens prüfen

Die erste Frage ist, ob das Unternehmen über eine nach dem deutschen Lieferkettengesetz relevante Verbindung zu Deutschland verfügt. Zu den möglichen Anknüpfungspunkten gehören:

  • ein satzungsmäßiger Sitz,
  • eine Hauptniederlassung,
  • eine Hauptverwaltung,
  • ein Verwaltungssitz oder
  • eine qualifizierende Zweigniederlassung in Deutschland.

Internationale Unternehmensgruppen sollten die konkret relevante juristische Person prüfen. Sie dürfen nicht automatisch davon ausgehen, dass der gesamte internationale Konzern vom Gesetz erfasst wird.

Zusätzlich müssen sie untersuchen, ob die Regelungen zur konzernweiten Berücksichtigung von Mitarbeitenden dazu führen, dass eine deutsche Muttergesellschaft den Schwellenwert erreicht.

2. Den Beschäftigtenschwellenwert korrekt berechnen

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das deutsche Lieferkettengesetz für Unternehmen, die in der Regel mindestens 1.000 Mitarbeitende im Inland beschäftigen.

Für die Berechnung reicht es unter Umständen nicht aus, ausschließlich die Beschäftigtenzahl einer einzelnen juristischen Person zu betrachten.

Bei einer deutschen Muttergesellschaft müssen auch die im Inland beschäftigten Mitarbeitenden verbundener Unternehmen berücksichtigt werden. Ins Ausland entsandte Mitarbeitende können weiterhin relevant sein. Leiharbeitnehmende werden berücksichtigt, wenn ihre Einsatzdauer sechs Monate überschreitet.

Ein Konzern kann daher den gesetzlichen Schwellenwert erreichen, selbst wenn eine einzelne operative Tochtergesellschaft weniger als 1.000 Mitarbeitende beschäftigt.

Unternehmen sollten dokumentieren:

  • welche juristischen Personen berücksichtigt wurden,
  • welche Mitarbeitenden in die Berechnung eingeflossen sind,
  • welche Betriebsstandorte einbezogen wurden,
  • welche entsandten Mitarbeitenden berücksichtigt wurden und
  • welche Leiharbeitnehmenden in die Berechnung aufgenommen wurden.

Die Prüfung der LkSG-Anwendbarkeit sollte außerdem nach Unternehmenskäufen, Umstrukturierungen, einem Wachstum der Belegschaft oder der Gründung einer neuen deutschen Zweigniederlassung erneut durchgeführt werden.

So können Unternehmen nachweisen, dass ihre Bewertung nach dem deutschen Lieferkettengesetz korrekt, aktuell und ordnungsgemäß dokumentiert ist.

3. Die verantwortliche juristische Person bestimmen

Das Unternehmen muss eindeutig feststellen, welche juristische Person dem Gesetz unterliegt und wer für die einzelnen Compliance-Aktivitäten verantwortlich ist.

Dazu gehören beispielsweise die Zuständigkeiten für:

  • die Prüfung des gesetzlichen Anwendungsbereichs,
  • die Risikoanalyse,
  • das Lieferantenmanagement,
  • Vertragsklauseln und Verhaltenskodizes,
  • Audits und Kontrollen,
  • Präventionsmaßnahmen,
  • Abhilfemaßnahmen und
  • die Dokumentation.

Fachkräfte können praxisorientierte Umsetzungskompetenzen im Kurs Beschaffungs- und Lieferantenmanagement (LkSG)  erwerben. Der Kurs behandelt unter anderem den gesetzlichen Anwendungsbereich, die Analyse von Lieferantenrisiken, Vertragsgestaltung, Audits und Korrekturmaßnahmen.

Der LkSG-Anwendbarkeitstest

Welche Bereiche der Lieferkette werden erfasst?

Das LkSG beschränkt sich nicht ausschließlich auf den Einkauf von Rohstoffen. Seine Definition umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die erforderlich sind, um Produkte herzustellen oder Dienstleistungen zu erbringen – von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden.

Nach § 2 LkSG umfasst die relevante Lieferkette:

  • den eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens,
  • unmittelbare Zulieferer und
  • mittelbare Zulieferer.

Ein unmittelbarer Zulieferer ist ein Vertragspartner, dessen Waren oder Dienstleistungen für die Produkte oder Dienstleistungen des erfassten Unternehmens notwendig sind.

Ein mittelbarer Zulieferer hat keinen direkten Vertrag mit dem erfassten Unternehmen, stellt jedoch weiter vorgelagert notwendige Waren oder Dienstleistungen bereit.

Gilt das LkSG unmittelbar für Lieferanten?

Ein Lieferant fällt nicht allein deshalb unmittelbar unter das Gesetz, weil er ein vom LkSG erfasstes Unternehmen beliefert. Dennoch benötigen verpflichtete Unternehmen häufig die Mitwirkung ihrer Lieferanten, um ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten innerhalb der Lieferkette erfüllen zu können.

Ein Kunde kann beispielsweise Informationen zu folgenden Bereichen anfordern:

  • Produktions- und Betriebsstandorte,
  • Unterauftragnehmer und Subunternehmer,
  • Arbeitsbedingungen,
  • Umweltbedingungen,
  • festgestellte Risiken sowie
  • geplante oder bereits umgesetzte Korrekturmaßnahmen.

Darüber hinaus kann der Kunde den Lieferanten auffordern, verhältnismäßigen Kontrollmaßnahmen oder Audits zuzustimmen.

Das erfasste Unternehmen bleibt jedoch selbst für die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten verantwortlich. Die offizielle Handreichung des BAFA zur Zusammenarbeit in der Lieferkette erläutert, welche Anforderungen verpflichtete Unternehmen angemessen an ihre Lieferanten stellen dürfen und welche nicht.

Die Zusammenarbeit sollte:

  • verhältnismäßig,
  • risikobasiert und
  • mit konkret identifizierten Risiken verbunden sein.

Die vollständige Compliance-Verantwortung darf nicht einfach auf nachgelagerte oder kleinere Geschäftspartner übertragen werden.

Lieferanten sollten klar zwischen unmittelbaren gesetzlichen Pflichten und vertraglichen Erwartungen ihrer Kunden unterscheiden. Sie sollten transparent und kooperativ handeln, jedoch keine unbelegten Garantien abgeben, dass Menschenrechts- oder Umweltverstöße unter allen Umständen ausgeschlossen seien.

Der LkSG-Anwendbarkeitstest

Zentrale LkSG-Compliance-Anforderungen

Sobald ein Unternehmen bestätigt hat, dass es unmittelbar unter das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fällt, muss es ein angemessenes Sorgfaltspflichtensystem einrichten. Das Gesetz verlangt keine vollständig risikofreie Lieferkette. Stattdessen verpflichtet es Unternehmen dazu, relevante menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken systematisch zu erkennen, zu verhindern, zu minimieren und zu beheben.

Zu den zentralen Pflichten gehören:

  • Einrichtung eines Risikomanagementsystems und Festlegung interner Zuständigkeiten
  • Durchführung regelmäßiger und anlassbezogener Risikoanalysen
  • Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung
  • Umsetzung von Präventionsmaßnahmen
  • Ergreifung von Abhilfemaßnahmen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Bearbeitung von Risiken bei mittelbaren Zulieferern, sobald glaubwürdige Hinweise vorliegen
  • Dokumentation von Entscheidungen und Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen

Einkaufsteams müssen diese Pflichten aus dem deutschen Lieferkettengesetz mit der Lieferantenaufnahme, Lieferantensegmentierung, Vertragsgestaltung, Auditplanung, Leistungsbewertung und Eskalationsverfahren verbinden.

Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten

Das LkSG erfasst unter anderem Risiken im Zusammenhang mit:

  • Kinderarbeit
  • Zwangsarbeit
  • sklavereiähnlichen Praktiken
  • unzureichendem Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Beeinträchtigungen der Vereinigungsfreiheit
  • Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
  • Vorenthaltung eines angemessenen Lohns
  • rechtswidrigem Entzug von Land
  • bestimmten missbräuchlichen Handlungen durch private oder öffentliche Sicherheitskräfte

Die umweltbezogenen Sorgfaltspflichten des deutschen Lieferkettengesetzes sind konkreter als die Anforderungen eines allgemeinen Nachhaltigkeitsprogramms.

Sie umfassen unter anderem verbotene Handlungen im Zusammenhang mit:

  • Quecksilber
  • persistenten organischen Schadstoffen
  • bestimmten grenzüberschreitenden Verbringungen gefährlicher Abfälle
  • bestimmten Formen der Behandlung oder Entsorgung gefährlicher Abfälle

Auch Boden-, Wasser- oder Luftverunreinigungen, schädliche Lärmemissionen oder ein übermäßiger Wasserverbrauch können relevant sein, wenn dadurch die Herstellung von Lebensmitteln, der Zugang zu sauberem Trinkwasser, sanitäre Einrichtungen oder die menschliche Gesundheit erheblich beeinträchtigt werden.

Präventions- und Abhilfemaßnahmen

Präventionsmaßnahmen können unter anderem folgende Instrumente umfassen:

  • risikobasierte Lieferantenauswahl
  • Beschaffungsrichtlinien
  • vertragliche Klauseln
  • Verhaltenskodizes für Lieferanten
  • Schulungsmaßnahmen
  • gezielte Audits
  • Programme zur Lieferantenentwicklung

Die eingesetzten Kontrollen sollten sich an der Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit des Risikos, dem möglichen Beitrag des Unternehmens zu dem Problem sowie seinem Einflussvermögen gegenüber dem Lieferanten orientieren.

Wenn eine Verletzung bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, muss das Unternehmen nach dem deutschen Lieferkettengesetz angemessene Abhilfemaßnahmen ergreifen.

Diese können beispielsweise umfassen:

  • sofortige Schutzmaßnahmen
  • interne oder externe Untersuchungen
  • einen zeitlich befristeten Korrekturmaßnahmenplan
  • Unterstützung des Lieferanten
  • engmaschigere Kontrollen
  • formale Eskalationsmaßnahmen

Die Beendigung einer Geschäftsbeziehung gilt grundsätzlich als letztes Mittel. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verletzung besonders schwerwiegend ist und andere angemessene Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht zur Verfügung stehen.

Beschwerden und mittelbare Zulieferer

Erfasste Unternehmen müssen ein zugängliches Beschwerdeverfahren einrichten, über das Personen relevante menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken und Verletzungen melden können.

Informationen über das Verfahren sollten leicht verständlich sein. Die Vertraulichkeit muss geschützt und das Risiko möglicher Benachteiligungen oder Vergeltungsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden.

Wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine Verletzung bei einem mittelbaren Zulieferer möglich erscheinen lassen, kann das Unternehmen sogenannte substantiierte Kenntnis erlangen.

In diesem Fall muss es:

  • eine anlassbezogene Risikoanalyse durchführen,
  • geeignete Präventionsmaßnahmen einleiten und
  • erforderlichenfalls angemessene Abhilfemaßnahmen umsetzen.

Glaubwürdige Beschwerden, Aussagen von Beschäftigten, Auditergebnisse, Medienrecherchen oder Hinweise auf nicht offengelegte Unterauftragsverhältnisse können eine solche Reaktion auslösen.

Diese Verpflichtung stellt sicher, dass das deutsche Lieferkettengesetz auch dann angemessene Maßnahmen unterstützt, wenn schwerwiegende Risiken tiefer innerhalb der Lieferkette auftreten.

Der Kurs Beschaffungs- und Lieferantenmanagement (LkSG)  vermittelt praxisbezogene Kenntnisse zur Umsetzung dieser Anforderungen in Einkauf und Lieferantenmanagement.(Deutscher Bundestag)

Praktische Checkliste für Unternehmen und Lieferanten

Ein unmittelbar erfasstes Unternehmen sollte:

  • die Prüfung seines gesetzlichen Anwendungsbereichs dokumentieren
  • relevante eigene Geschäftsbereiche und Lieferantengruppen abbilden
  • interne Verantwortlichkeiten festlegen
  • identifizierte Risiken priorisieren
  • Kontrollen in die Beschaffungsprozesse integrieren
  • Nachweise über Entscheidungen und Maßnahmen aufbewahren
  • die Wirksamkeit der eingeführten Maßnahmen regelmäßig überprüfen

Ein Lieferant außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs sollte:

  • Kunden identifizieren, die unmittelbar unter das LkSG fallen
  • eine Ansprechperson für Sorgfaltspflichtenanfragen benennen
  • korrekte Informationen zu Standorten und Unterauftragnehmern bereithalten
  • relevante arbeitsrechtliche und umweltbezogene Nachweise aufbewahren
  • Vertragsklauseln sorgfältig prüfen
  • Verfahren zur Meldung von Vorfällen einrichten
  • Prozesse für Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorbereiten

Informations- und Nachweisanforderungen sollten stets in einem angemessenen Verhältnis stehen zu:

  • der Größe des Lieferanten,
  • seiner Branche,
  • seinem Standort,
  • den angebotenen Produkten oder Dienstleistungen und
  • seiner tatsächlichen Risikoexposition.

Berichterstattung und zukünftige Gesetzesänderungen

Die veröffentlichte Fassung des LkSG enthält weiterhin Dokumentations- und Berichtspflichten.

Die deutsche Politik hat Änderungen vorgeschlagen, mit denen die administrativen Belastungen reduziert werden sollen. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten und zur weiteren Prüfung überwiesen.

Unternehmen sollten klar zwischen folgenden Bereichen unterscheiden:

  • dem aktuell geltenden Gesetzeswortlaut,
  • der behördlichen Verwaltungspraxis und
  • vorgeschlagenen, aber noch nicht verabschiedeten Reformen.

Ein Gesetzentwurf sollte daher nicht so dargestellt werden, als wäre er bereits geltendes Recht.

Warum LkSG-Kompetenzen in Deutschland wichtig sind

Kenntnisse des LkSG sind für Tätigkeiten in folgenden Bereichen relevant:

  • Einkauf
  • Lieferantenmanagement
  • Compliance
  • Nachhaltigkeitsmanagement
  • Vertragsmanagement
  • interne Revision

Für Arbeitssuchende kann eine Weiterbildung zeigen, wie gesetzliche Sorgfaltspflichten konkrete Entscheidungen im täglichen Lieferantenmanagement beeinflussen.

Fazit

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet nicht jedes Unternehmen und jeden Lieferanten in gleicher Weise. Der richtige Ausgangspunkt ist stets eine dokumentierte Prüfung der LkSG-Anwendbarkeit.

Unmittelbar erfasste Unternehmen müssen ein angemessenes Sorgfaltspflichtensystem aufbauen und bleiben für dessen Umsetzung verantwortlich.

Lieferanten außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs sollten sich auf angemessene Kundenanforderungen vorbereiten, ohne vertragliche Erwartungen mit unmittelbaren gesetzlichen Pflichten zu verwechseln.

Organisationen, die diesen Unterschied verstehen, können ihre Ressourcen gezielt auf tatsächliche Risiken konzentrieren und die Zusammenarbeit mit Lieferanten verbessern.

Unternehmen sollten ihre Anwendungsprüfung, ihre Kontrollmaßnahmen und die offiziellen Leitlinien regelmäßig überprüfen.

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Häufig gestellte Fragen

01 Welche Unternehmen fallen unter das LkSG? +

Das LkSG gilt grundsätzlich für Unternehmen mit einem relevanten Unternehmenssitz oder einer qualifizierenden Präsenz in Deutschland, die mindestens 1.000 Mitarbeitende im Inland beschäftigen.

02 Gilt das LkSG auch für kleine Lieferanten? +

Kleine Lieferanten fallen in der Regel nicht unmittelbar unter das LkSG. Sie können jedoch verpflichtet sein, Sorgfaltspflichten-Anfragen von Kunden zu unterstützen, die dem LkSG unterliegen.

03 Gilt das LkSG für ausländische Unternehmen? +

Ja. Ein ausländisches Unternehmen kann unter das LkSG fallen, wenn es eine qualifizierende Zweigniederlassung in Deutschland betreibt und den maßgeblichen Beschäftigtenschwellenwert erreicht.

04 Welche Informationen dürfen Unternehmen von Lieferanten anfordern? +

Unternehmen können unter anderem Risikoinformationen, Richtlinien, Angaben zu Betriebsstandorten, Nachweise über Korrekturmaßnahmen sowie die Mitwirkung an verhältnismäßigen Audits anfordern.

05 Werden mittelbare Zulieferer vom LkSG erfasst? +

Mittelbare Zulieferer können überprüft werden, wenn glaubwürdige Informationen auf eine mögliche menschenrechtliche oder umweltbezogene Verletzung hinweisen.

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